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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.2011 sind Kosten eines Zivilprozesses, unabhängig von dessen Gegenstand, als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Als außergewöhnliche Belastung gelten Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus - rechtlichen - tatsächlichen oder - sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass die permanenten Gründe von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Außergewöhnliche Belastungen werden allerdings nur insoweit berücksichtigt, als sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Zivilprozesskosten sind jedoch nur dann von dem Gesamtbetrag des Einkommens abzuziehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und zudem nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsprechungsänderung sieht weiter vor, dass Kosten eines Zivilprozesses nur insoweit abziehbar sind, als sie notwendig erscheinen. Sowohl jegliche Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung als auch die gegebene zumutbare Belastung bleiben zu berücksichtigen. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt:
Sobald also die Kosten für einen Zivilprozess die oben genannte zumutbare Belastung übersteigen, können diese Kosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Z.B. bei Steuerpflichtigen mit zwei Kindern, die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € jährlich erzielen, beträgt dieser Prozentsatz 4 Prozent. Wenn Zivilprozesskosten die Summe von 4.000 € übersteigen, können diese Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Inzwischen wird darüber diskutiert, die zumutbare Eigenbelastung komplett zu streichen, sodass jegliche Art von Zivilprozesskosten, unabhängig von deren Höhe, in die Einkommensteuer mit einzubeziehen sind. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Verfasser: vBP/ StB Dipl.-Kfm. Maximilian Amon, Anna-Lena Kuntz Quellen: BFH-Urteil vom 13.07.2011 |
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